Mitgliedschaft & Satzung
Wir freuen uns, wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft im Liberalen Mittelstand Hessen e.V. interessieren. Für einen jährlichen Mindestbeitrag von 80,- € eröffenen Sie sich die Möglichkeit, Einfluss auf Wirtschaft und Politik zu nehmen, Unternehmer aus der Region kennen zu lernen und auf unseren Veranstaltungen vieles Dazuzulernen. Die Beitrittserklärung finden Sie
hier . Gerne nehmen wir Sie auch in unseren monatlichen Newsletter-Verteiler auf.
Satzung des Liberalen Mittelstand Hessen e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Hessen e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
3. Ergänzend zu dem Namen benutzt der Verein das jeweils aktuelle und durch den Landesvorstand zu beschließende Logo.
4. Der Sitz des Vereins ist in 60313 Frankfurt.
5. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
1. Der Verein hat innerhalb des Bundeslandes Hessen die Aufgabe die ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in selbständiger oder unselbständiger Stellung. Der Verein fördert die allgemeinen Belange dieser Gruppe. Der Verein unterstützt den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt Maßnahmen zur Weiterbildung durch.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
* Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes.
* Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Probleme des Mittelstandes.
* Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft.
* Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten.
* Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Mittelstandspolitik.
* Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Informationen in Wort und Schrift.
* Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
* Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden.
* Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
§ 4 (Mittelverwendung)
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Ge¬sellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient.
5. Als beschlossen gilt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit dem Berufsverband „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin.
§ 5 (Mitgliedschaft)
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Landesvorstand zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag und die Vorraussetzungen zur Annahme des Antrages entscheidet der Landesvorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5. Das Mitglied kann zwischen einer Firmen- und einer persönlichen Mitgliedschaft wählen.
6. Das Mitglied kann sich ferner entscheiden, ob es Mitglied in der Region seines Geschäfts- oder seines Wohnsitzes wird. Dies ist der Landesgeschäftsstelle verbindlich mitzuteilen. Wenn es in der vom Mitglied gewählten Region einen Regionalverband gibt, wird das Mitglied diesem entsprechend zugeordnet. Mitglieder, die weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Hessen haben, sind in der Wahl der Region bzw. des entsprechenden Regionalverbandes frei.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Ein weiterer Grund kann der Wegzug aus dem Bundesland Hessen sein. In diesem Fall spricht der Verein dem Mitglied die Empfehlung aus in den entsprechenden Verein eines anderen Bundeslandes überzutreten oder ggf. Mitglied der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) zu werden. Stimmt das Mitglied einer dieser Möglichkeiten zu, dann erfolgt die Überstellung mit sofortiger Wirkung – unabhängig von der sonst vereinbarten Kündigungsfrist. Der anteilige Jahresbeitrag wird durch den Verein an den Folgeverein ausgezahlt.
3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Landesvorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann auch zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt automatisch enden, wenn dieser bei dem Erwerb der Mitgliedschaft bereits vereinbart wurde.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Landesvorstand zu richten ist. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 (Beiträge)
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Landesmitgliederversammlung, von welcher eine entsprechende Beitragsordnung zu beschließen ist.
3. Die „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ erhält zwecks Wahrnahme von zentralen bundesweiten Aufgaben einen Beitragsanteil, der von der Landesmitgliederversammlung festgelegt wird. Der Anteil darf ein Viertel des gültigen Mindestjahresbeitrages nicht überschreiten.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Landesmitgliederversammlung
2. der Landesvorstand.
3. der erweiterte Landesvorstand.
1. Der Verein führt den Namen „Liberaler Mittelstand Hessen e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
3. Ergänzend zu dem Namen benutzt der Verein das jeweils aktuelle und durch den Landesvorstand zu beschließende Logo.
4. Der Sitz des Vereins ist in 60313 Frankfurt.
5. Der Verein ist Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftssteuergesetz.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
1. Der Verein hat innerhalb des Bundeslandes Hessen die Aufgabe die ideellen und wirtschaftlichen Interessen derjenigen in Gesellschaft und Politik zu vertreten, die unternehmerisch oder beruflich im Mittelstand tätig sind, und zwar entweder in selbständiger oder unselbständiger Stellung. Der Verein fördert die allgemeinen Belange dieser Gruppe. Der Verein unterstützt den Gedankenaustausch zwischen Bürgern, die an Problemen und Fragen des Mittelstandes interessiert sind, verbreitet entsprechendes Fachwissen und führt Maßnahmen zur Weiterbildung durch.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
* Analyse der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation des Mittelstandes.
* Erarbeitung von Lösungsmodellen und Handlungsstrategien für die auftretenden Probleme des Mittelstandes.
* Förderung der Umsetzung von Problemlösungen in Politik und Gesellschaft.
* Veranstaltungen, Seminare und Studienreisen zur Fortbildung von Mitgliedern und Interessenten.
* Anfertigung von Gutachten und Erteilung von Auskünften in allen Fragen der Mittelstandspolitik.
* Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung mittelstandspolitisch relevanter Informationen in Wort und Schrift.
* Auswertung von Veranstaltungen und Publikationen mit dem Ziel, ihre Mitglieder mit praxisrelevanten Informationen zu versorgen.
* Förderung der Kontakte zu Kammern und Fachverbänden.
* Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder auf allen Ebenen.
§ 4 (Mittelverwendung)
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein kann auch mit anderen Institutionen oder Ge¬sellschaften zusammenarbeiten oder ihnen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben dient.
5. Als beschlossen gilt in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit dem Berufsverband „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ mit Sitz in Berlin.
§ 5 (Mitgliedschaft)
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
2. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Landesvorstand zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag und die Vorraussetzungen zur Annahme des Antrages entscheidet der Landesvorstand.
4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5. Das Mitglied kann zwischen einer Firmen- und einer persönlichen Mitgliedschaft wählen.
6. Das Mitglied kann sich ferner entscheiden, ob es Mitglied in der Region seines Geschäfts- oder seines Wohnsitzes wird. Dies ist der Landesgeschäftsstelle verbindlich mitzuteilen. Wenn es in der vom Mitglied gewählten Region einen Regionalverband gibt, wird das Mitglied diesem entsprechend zugeordnet. Mitglieder, die weder einen Wohn- noch einen Firmensitz in Hessen haben, sind in der Wahl der Region bzw. des entsprechenden Regionalverbandes frei.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Ein weiterer Grund kann der Wegzug aus dem Bundesland Hessen sein. In diesem Fall spricht der Verein dem Mitglied die Empfehlung aus in den entsprechenden Verein eines anderen Bundeslandes überzutreten oder ggf. Mitglied der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) zu werden. Stimmt das Mitglied einer dieser Möglichkeiten zu, dann erfolgt die Überstellung mit sofortiger Wirkung – unabhängig von der sonst vereinbarten Kündigungsfrist. Der anteilige Jahresbeitrag wird durch den Verein an den Folgeverein ausgezahlt.
3. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Landesvorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Landesvorstand erklärt werden.
4. Die Mitgliedschaft kann auch zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt automatisch enden, wenn dieser bei dem Erwerb der Mitgliedschaft bereits vereinbart wurde.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Landesmitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Landesvorstand zu richten ist. Die Landesmitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 (Beiträge)
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Mindesthöhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Landesmitgliederversammlung, von welcher eine entsprechende Beitragsordnung zu beschließen ist.
3. Die „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ erhält zwecks Wahrnahme von zentralen bundesweiten Aufgaben einen Beitragsanteil, der von der Landesmitgliederversammlung festgelegt wird. Der Anteil darf ein Viertel des gültigen Mindestjahresbeitrages nicht überschreiten.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Landesmitgliederversammlung
2. der Landesvorstand.
3. der erweiterte Landesvorstand.
§ 9 (Landesmitgliederversammlung)
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
* die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
* Entlastung des Landesvorstands,
* Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes,
* Wahl der Kassenprüfer
* Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
* Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
* Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
* die Wahl eines Landesvertreters für den erweiterten Bundesvorstand der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ sowie von bis zu drei Stellvertretern.
* die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“,
* weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
3. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Landesmitgliederversammlung statt.
4. Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Landesmitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Die Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann per Email, Fax oder Post versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7. Die Landesmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Landesmitgliederversammlung wird von einem Landesvorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Landesmitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und für maximal ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
15. Wenn die Mitgliederzahl erstmals die Zahl von 200 überschreitet, tritt ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr an Stelle der Landesmitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan eine „Landesdelegiertenkonferenz“. Jede Region erhält fünf Delegiertenplätze. Die Punkte 1. bis 14. gelten dann sinngemäß. Der Begriff „Landesmitgliederversammlung“ ist dann in der gesamten Satzung durch den Begriff „Landesdelegiertenkonferenz“ zu ersetzen und im Rahmen des § 9 ist der Begriff „Mitglied“ durch „Delegierter“ zu ersetzen.
§ 10 (Landesvorstand)
1. Der Landesvorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d) und bis zu acht Beisitzern.
2. Der Landesvorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Landesvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Landesvorstandsmitglied.
8. Landesvorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Landesvorstandsmitglieder zu fassen. Die Ergebnisse der Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.
9. Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und erfüllt die Aufgaben des Vereins.
10. Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
11. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten. Die Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle trägt der Verein.
12. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Landesmitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.
§ 11 (Erweiterter Landesvorstand)
1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den jeweiligen Vorsitzenden der Regionalverbände.
2. Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr und im Übrigen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder oder von vier Regionalverbänden zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich durch Brief oder Telefax oder per E-Mail an seine Mitglieder einberufen.
3. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landesvorstand hat für die Protokollierung zu sorgen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes sowie die Regionalvorstände.
§ 12 (Kassenprüfung)
1. Die Landesmitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 (Regionalverbände)
1. Die Vereinsmitglieder können Regionalverbände gründen, die an den Geschäftszweck des Vereins und an die jeweils aktuellen Leitsätze gebunden sind.
2. Die Regionalverbände sind geografisch nicht an bestehende Kreisgrenzen o.ä. gebunden. Sie können aus Zusammenfassung oder Teilung von Kreisen entstehen. Es dürfen aber nur Regionen in Hessen abgedeckt werden.
3. Die Regionalverbände führen den Namen des Vereins mit einem entsprechenden Zusatz, der die Region beschreibt.
4. Die Gründung von Regionalverbänden bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Landesvorstand.
5. Die Regionalverbände wählen einen Regionalvorstand, der mindestens aus
- einer oder einem Vorsitzenden
- einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
- einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister
besteht. Ansonsten gelten die Bestimmungen aus §10.
6. Generell sind die Regionalverbände zu einem einheitlichen Erscheinungsbild gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Die Regionalverbände verpflichten sich in diesem Zusammenhang dazu das jeweils aktuelle Logo des Vereins auf allen Printmedien zu verwenden.
7. Die Regionalverbände sind ebenfalls zu einer zentralen Mitglieder- und Interessentenverwaltung unter dem Dach des Landesverbandes verpflichtet.
8. Die Regionalverbände sollen regelmäßig tagen (mindestens viermal im Jahr) und mindestens zwei öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen / Aktionen im Jahr durchzuführen. Auch sind sie verpflichtet alle zwei Jahre einen neuen Regionalvorstand sowie die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz zu wählen.
9. Die Regionalverbände erheben keine Beiträge, d.h. die Beitragshoheit bleibt beim Verein. Die Regionalverbände haben jedoch das Recht beim Verein Finanzmittel für die Wahrnehmung konkreter regionaler Aufgaben zu beantragen, die dem Landesvorstand entsprechend darzustellen sind. Der Landesvorstand entscheidet über solche Anträge mit einfacher Mehrheit. Ferner wird jedem Regionalverband ein Buchungskonto zugeordnet, auf welchem regional erwirtschaftete Gelder (z.B. Überschüsse aus Veranstaltungen, Förderbeiträge) zur indirekten Verfügung durch den Regionalverband gutgeschrieben werden.
10. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei Jahren gerecht wird und mindestens 7 Mitglieder (gemäß BGB / Vereinsrecht) hat, kann er einen eigenen eingetragenen Verein (e.V.) gründen, der dann Mitglied des Landesverbandes wird.
11. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht gerecht wird, kann der Landesvorstand den Regionalverband auflösen.
§ 14 (Datenschutz)
1. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder elektronisch unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
2. Im Rahmen der Kooperation mit der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) stellt der Verein dieser die Daten zur Wahrnehmung ihrer bundesweiten Aufgaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins stimmen dieser Datenweitergabe zu.
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
* die Wahl und Abwahl des Landesvorstandes,
* Entlastung des Landesvorstands,
* Entgegennahme der Berichte des Landesvorstandes,
* Wahl der Kassenprüfer
* Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
* Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
* Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
* Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
* die Wahl eines Landesvertreters für den erweiterten Bundesvorstand der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ sowie von bis zu drei Stellvertretern.
* die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz der Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“,
* weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
3. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Landesmitgliederversammlung statt.
4. Der Landesvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Landesmitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Die Landesmitgliederversammlung wird vom Landesvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann per Email, Fax oder Post versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
7. Die Landesmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Landesmitgliederversammlung wird von einem Landesvorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Landesmitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und für maximal ein weiteres Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
15. Wenn die Mitgliederzahl erstmals die Zahl von 200 überschreitet, tritt ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr an Stelle der Landesmitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan eine „Landesdelegiertenkonferenz“. Jede Region erhält fünf Delegiertenplätze. Die Punkte 1. bis 14. gelten dann sinngemäß. Der Begriff „Landesmitgliederversammlung“ ist dann in der gesamten Satzung durch den Begriff „Landesdelegiertenkonferenz“ zu ersetzen und im Rahmen des § 9 ist der Begriff „Mitglied“ durch „Delegierter“ zu ersetzen.
§ 10 (Landesvorstand)
1. Der Landesvorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
b) bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d) und bis zu acht Beisitzern.
2. Der Landesvorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Landesvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Landesvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Landesvorstand gewählt ist.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Landesvorstandsmitglied.
8. Landesvorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Landesvorstandsmitglieder zu fassen. Die Ergebnisse der Landesvorstandssitzungen werden in einem Protokoll festgehalten.
9. Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und erfüllt die Aufgaben des Vereins.
10. Der Landesvorstand erstattet der Landesmitgliederversammlung jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht.
11. Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann hierfür eine Landesgeschäftsstelle einrichten. Die Kosten für den Betrieb der Geschäftsstelle trägt der Verein.
12. Scheidet ein Landesvorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Landesmitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Landesvorstandes.
§ 11 (Erweiterter Landesvorstand)
1. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den jeweiligen Vorsitzenden der Regionalverbände.
2. Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr und im Übrigen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von mindestens fünf seiner Mitglieder oder von vier Regionalverbänden zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen sowie unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich durch Brief oder Telefax oder per E-Mail an seine Mitglieder einberufen.
3. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Landesvorstandes. Der Landesvorstand hat für die Protokollierung zu sorgen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des erweiterten Landesvorstandes sowie die Regionalvorstände.
§ 12 (Kassenprüfung)
1. Die Landesmitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Diese dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 (Regionalverbände)
1. Die Vereinsmitglieder können Regionalverbände gründen, die an den Geschäftszweck des Vereins und an die jeweils aktuellen Leitsätze gebunden sind.
2. Die Regionalverbände sind geografisch nicht an bestehende Kreisgrenzen o.ä. gebunden. Sie können aus Zusammenfassung oder Teilung von Kreisen entstehen. Es dürfen aber nur Regionen in Hessen abgedeckt werden.
3. Die Regionalverbände führen den Namen des Vereins mit einem entsprechenden Zusatz, der die Region beschreibt.
4. Die Gründung von Regionalverbänden bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Landesvorstand.
5. Die Regionalverbände wählen einen Regionalvorstand, der mindestens aus
- einer oder einem Vorsitzenden
- einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und
- einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister
besteht. Ansonsten gelten die Bestimmungen aus §10.
6. Generell sind die Regionalverbände zu einem einheitlichen Erscheinungsbild gemäß den Vorgaben des Landesverbandes verpflichtet. Die Regionalverbände verpflichten sich in diesem Zusammenhang dazu das jeweils aktuelle Logo des Vereins auf allen Printmedien zu verwenden.
7. Die Regionalverbände sind ebenfalls zu einer zentralen Mitglieder- und Interessentenverwaltung unter dem Dach des Landesverbandes verpflichtet.
8. Die Regionalverbände sollen regelmäßig tagen (mindestens viermal im Jahr) und mindestens zwei öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen / Aktionen im Jahr durchzuführen. Auch sind sie verpflichtet alle zwei Jahre einen neuen Regionalvorstand sowie die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz zu wählen.
9. Die Regionalverbände erheben keine Beiträge, d.h. die Beitragshoheit bleibt beim Verein. Die Regionalverbände haben jedoch das Recht beim Verein Finanzmittel für die Wahrnehmung konkreter regionaler Aufgaben zu beantragen, die dem Landesvorstand entsprechend darzustellen sind. Der Landesvorstand entscheidet über solche Anträge mit einfacher Mehrheit. Ferner wird jedem Regionalverband ein Buchungskonto zugeordnet, auf welchem regional erwirtschaftete Gelder (z.B. Überschüsse aus Veranstaltungen, Förderbeiträge) zur indirekten Verfügung durch den Regionalverband gutgeschrieben werden.
10. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei Jahren gerecht wird und mindestens 7 Mitglieder (gemäß BGB / Vereinsrecht) hat, kann er einen eigenen eingetragenen Verein (e.V.) gründen, der dann Mitglied des Landesverbandes wird.
11. Wenn ein Regionalverband dem Punkt 8. über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht gerecht wird, kann der Landesvorstand den Regionalverband auflösen.
§ 14 (Datenschutz)
1. Der Verein speichert die Daten der Mitglieder elektronisch unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen.
2. Im Rahmen der Kooperation mit der „Bundesvereinigung Liberaler Mittelstand e.V.“ (Berlin) stellt der Verein dieser die Daten zur Wahrnehmung ihrer bundesweiten Aufgaben zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins stimmen dieser Datenweitergabe zu.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbständigkeit.
1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Kultur der Selbständigkeit.
Beitragsordnung
§1 Festsetzung
1) Laut Satzung des Vereins „Liberaler Mittelstand Hessen e.V.“ ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe die Landesmitgliederversammlung festlegt. Er beträgt ab 2008 jährlich mindestens Euro 80,--. Höhere Beiträge kann das Mitglied im Rahmen seiner Selbsteinschätzung entrichten.
2) Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Landesvorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Absatz 1 herabgesetzt werden.
§2 Zahlungsweise
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Rechnungsstellung bis spätestens zum 31. März jeden Jahres an den Verein zu zahlen.
§ 3 Verfahrensweise bei Nichtzahlung des Beitrages
Gemäß Satzung ist ein Ausschluss aus dem Verein möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Rückstand ist vorhanden, wenn der Beitrag nicht bis zum 30. April des laufenden Jahres eingegangen ist.
Das Mitglied erhält dann ggf. eine letzte Mahnung.
Sollte der offene Betrag nicht bis zum 31. Mai eingegangen sein, kann das Mitglied auf Beschluss des Landesvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
§4 Beitragsanteil selbständiger Regionalverbände
Ein Regionalverband, der als selbständiger „e.V.“ (eingetragener Verein) eingetragen ist, bekommt 30% der bis zum 31. Mai eingegangenen Beiträge seiner Mitglieder zur eigenen Verwendung. Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
§5 Änderung der Beitragsordnung
Die Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landesmitgliederversammlung.
§6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
§1 Festsetzung
1) Laut Satzung des Vereins „Liberaler Mittelstand Hessen e.V.“ ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe die Landesmitgliederversammlung festlegt. Er beträgt ab 2008 jährlich mindestens Euro 80,--. Höhere Beiträge kann das Mitglied im Rahmen seiner Selbsteinschätzung entrichten.
2) Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Landesvorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Absatz 1 herabgesetzt werden.
§2 Zahlungsweise
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Rechnungsstellung bis spätestens zum 31. März jeden Jahres an den Verein zu zahlen.
§ 3 Verfahrensweise bei Nichtzahlung des Beitrages
Gemäß Satzung ist ein Ausschluss aus dem Verein möglich, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Der Rückstand ist vorhanden, wenn der Beitrag nicht bis zum 30. April des laufenden Jahres eingegangen ist.
Das Mitglied erhält dann ggf. eine letzte Mahnung.
Sollte der offene Betrag nicht bis zum 31. Mai eingegangen sein, kann das Mitglied auf Beschluss des Landesvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
§4 Beitragsanteil selbständiger Regionalverbände
Ein Regionalverband, der als selbständiger „e.V.“ (eingetragener Verein) eingetragen ist, bekommt 30% der bis zum 31. Mai eingegangenen Beiträge seiner Mitglieder zur eigenen Verwendung. Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
§5 Änderung der Beitragsordnung
Die Änderung der Beitragsordnung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landesmitgliederversammlung.
§6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.